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Seit Monaten geistern Meldungen zu dem Thema „Rohrdichtigkeitsprüfung“ immer wieder durch die Medien. Ein EU-Gesetz schreibe diese Prüfung vor. Eilig wird dieses auf Landesebene in einen Gesetzentwurf gepackt. Besonders eifrige Mitarbeiter auf kommunaler Ebene versenden erste Informationen an die Hauseigentümer, dass man demnächst die Prüfung durchführen würde.
Für letzteres gibt es derzeit aber noch gar keine rechtliche Handlungsgrundlage. Es gibt für eine Dichtigkeitsprüfung weder eine europarechtliche noch eine bundesrechtliche Verpflichtung.
Der jetzt vorliegende Entwurf zum Landeswassergesetz ist ein Beispiel vorauseilenden Gehorsams und aus meiner Sicht missglückt. Die Absätze 4 und 5 des § 30 LWG, die sich letztlich auf die Umsetzung der DIN 1986 Teil 30 (Dichtheitsprüfungen der privaten Abwasserleitungen) beziehen, sind juristisch nicht nur ungeklärt, sondern stellen auch einen unzulässigen Eingriff in die Grundrechte, zum Beispiel in die Unverletzlichkeit der Wohnung, dar.
Aus einer DIN kann man allenfalls Regeln der Technik, aber keinesfalls Verhaltens- und Handlungspflichten für Bürger sowie diesbezügliche Fristsetzungen ableiten.
Wenn aber Schleswig-Holstein über geltendes Bundesrecht hinaus und im Gegensatz zu fast allen anderen Bundesländern und ohne europarechtlich dazu gezwungen zu sein, auf dem finanziellen Rücken der Bürger eine flächendeckende Dichtigkeitsprüfung schaffen möchte, müssen die dafür Verantwortlichen auch Fragen nach der Verhältnismäßigkeit beantworten.
Die Qualität der Gewässer oder des Grundwassers verbessert sich nicht durch die Überprüfung von privaten Abwasseranlagen allein. Die Klagen, dass Kläranlagen bei starken Regenfällen überlaufen, weil Regenrinnen falsch angeschlossen seien, rechtfertigen dieses teure Unternehmen auch nicht. Abhilfe ist das Andere und ohne einen solchen Aufwand möglich. Auch würden die Kosten der Überprüfung die Bürger tragen, ohne dass sie Einfluss auf den Auftragnehmer haben. Als Liberaler kann man nur noch den Kopf schütteln.Es wird ein bürokratisches Monster wie ursprünglich bei den Beiträgen zu den Wasserverbänden geboren.
Die FDP wird sich für die Streichung der Absätze 4 und 5 in § 30 LWG einsetzen und damit das Selbstbestimmungsrecht und die Eigenverantwortung der Bürgerinnen und Bürger stärken.
Unabhängig von diesen Fragen ist natürlich jeder Grundstückseigentümer verpfichtet, das auf seinem Grundstück anfallende Abwasser ordnungsgemäß, also auch in dichten Leitungen der öffentlichen Beseitigung zuzuführen.
Ihr Karl-R. Wurch
Stadt- und Kreistagsabgeordneter |